OGH 1Ob182/98s (RS0111226)

OGH1Ob182/98s15.12.1998

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückforderung des Betrages aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie, die vom Werkunternehmer an Stelle eines Haftungsrücklasses zur Verfügung gestellt wurde, verjährt in 30 Jahren.

Normen

ABGB §1431 K
ABGB §1479
ABGB §1486 Z1

1 Ob 182/98sOGH15.12.1998
5 Ob 103/11zOGH07.06.2011

Vgl auch

10 Ob 62/16iOGH25.11.2016

Gegenteilig; Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00182_98S0000_001

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