OGH 9ObA157/98y (RS0111395)

OGH9ObA157/98y9.12.1998

Rechtssatz

Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. Mangels einer Vereinbarung über die Konsumation der Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 Abs 5 ARG ist die Fälligkeit der Ersatzruhezeiten, die an die Stelle der Wochenendruhezeiten getreten sind, jeweils mit den im gleichen Umfang zu berechnenden Zeiten vor Beginn der nächstfolgenden wöchentlichen Ruhezeit gegeben.

Normen

ABGB §1486 Z5
ARG §6 Abs5

9 ObA 157/98yOGH09.12.1998

Veröff: SZ 71/205

8 ObA 220/98fOGH26.08.1999
9 ObA 61/02iOGH02.10.2002

nur: Für den Ersatzanspruch sind die allgemeinen Verjährungsregelungen anzuwenden, wonach der Anspruch nach drei Jahren ab Fälligkeit verjährt. (T1)

8 ObA 106/03aOGH18.12.2003

nur T1; Beisatz: Es gilt daher §1501 ABGB. (T2)

9 ObA 102/03wOGH17.03.2004

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Abgeltung von Ruhepausen gemäß § 11 Abs 1 AZG. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19981209_OGH0002_009OBA00157_98Y0000_001

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