OGH 8Ob244/98k (RS0111283)

OGH8Ob244/98k26.11.1998

Rechtssatz

Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung.

Ein nur bezüglich der Zinsen erhobener Verjährungseinwand ist bezüglich einer Annuität, in der Kapital und Zinsen untrennbar verbunden sind, unwirksam.

Normen

ABGB §1480

8 Ob 244/98kOGH26.11.1998

Veröff: SZ 71/201

2 Ob 251/00aOGH19.10.2000

nur: Nach Kündigung eines in Annuitäten zu tilgenden Kredits verjährt der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in dreißig Jahren, für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. (T1)

2 Ob 50/02wOGH18.04.2002

nur T1

1 Ob 68/05iOGH09.11.2005

Vgl auch; Beisatz: In einer Annuität sind Zinsenanteil und Kapitalanteil untrennbar miteinander verbunden, sodass diese gemeinsam verjähren. (T2)

5 Ob 84/10dOGH22.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981126_OGH0002_0080OB00244_98K0000_001

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