7 Ob 41/98z | OGH | 24.11.1998 |
7 Ob 17/01b | OGH | 14.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers hinsichtlich Schlüsselkopien, zum Verbleib des Originalschlüssels sowie zur Verwahrung des Typenscheins sind gegenüber dem Versicherer täuschungsgeeignet (§ 6 Abs 3 VersVG). (T1) |
7 Ob 14/03i | OGH | 28.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Abstellen eines nicht der Luxusklasse angehörenden PKWs, versperrt und mit aktivierter Diebstahlsicherung in einem verriegelten Innenhof, wobei die im versperrten Kofferraum liegende Windjacke, in der sich die Kfz-Reserveschlüssel befanden, ebenso wie die weiteren im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenstände, von außen gar nicht sichtbar waren, ist als nicht grob fahrlässig zu beurteilen. (T2); Beisatz: Unrichtige Angaben hinsichtlich des Aufbewahrungsortes von Kfz-Reserveschlüsseln. (T3) |
7 Ob 72/03v | OGH | 17.03.2004 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
9 ObA 50/04z | OGH | 05.05.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Annahme grober Fahrlässigkeit ist immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T4) |
7 Ob 214/04b | OGH | 16.02.2005 |
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Das Aufbewahren des Kfz-Reserveschlüssels in einer Geldtasche im versperrten Kofferraum des alarmgesicherten auf einer öffentlichen Straße abgestellten Fahrzeuges ist nicht grob fahrlässig. (T5) |
7 Ob 76/05k | OGH | 19.10.2005 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Abstellen eines Luxusfahrzeuges mit verschiedenen wertvollen Gegenständen (Nachtsichtgerät, Fernglas, Fotoapparat, Mobiltelefon, Jagdutensilien ...) auf einem unbewachten Parkplatz in Ungarn und nicht sicherer Verwahrung der KFZ-Schlüssel und Warnung vor Diebstahl im Bad mit der Möglichkeit der Aufbewahrung der Autoschlüssel in einem Safe (in einer kurzfristig nicht beaufsichtigten Badetasche während eines Thermenaufenthaltes) ist als grob fahrlässig zu beurteilen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0070OB00041_98Z0000_001
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