OGH 1Ob121/98w (RS0111205)

OGH1Ob121/98w24.11.1998

Rechtssatz

a) Die Einlösungszusage nach dem Scheckeinlösungs-Abkommen in der Fassung 1995 ist die mit dem Scheck verbundene bürgerlich-rechtliche Anweisung.

b) Die Scheckeinlösungszusage kann auch unter einer aufschiebenden Bedingung abgegeben werden.

c) Die Einhaltung der Formvorschrift des § 2 Z 3 des Scheckeinlösungs-Abkommens ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die bereits vorher abgegebene Einlösungszusage der bezogenen Bank, sondern eine bloße Ordnungsvorschrift.

Normen

ABGB §884
ABGB §897
ABGB §1400 A
Scheckeinlösungsabk §1
Scheckeinlösungsabk §2 Z2
Scheckeinlösungsabk §2 Z3

1 Ob 121/98wOGH24.11.1998

Veröff: SZ 71/193

6 Ob 305/05dOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00121_98W0000_001

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