OGH 1Ob305/98d (RS0111131)

OGH1Ob305/98d24.11.1998

Rechtssatz

Hat die Erstanhörung ausschließlich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen und nicht etwa durch Rechtspraktikanten, Richteramtsanwärter, Rechtspfleger oder Sachverständige, so darf sie auch nicht im Wege der Anhörung durch eine Verwaltungsbehörde stattfinden.

Normen

AußStrG §237

1 Ob 305/98dOGH24.11.1998

Veröff: SZ 71/198

3 Ob 50/17zOGH29.03.2017

Beisatz: Hier: Zuständigkeitsübertragung nach Erstanhörung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00305_98D0000_003

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