4 Ob 280/98z | OGH | 10.11.1998 |
4 Ob 155/03b | OGH | 19.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie für einen bestimmten Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Gebrauchsmusters Handlungen, die dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann. Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gem § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/93 |
4 Ob 232/17x | OGH | 29.05.2018 |
Auch; nur: Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Anspruch geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00280_98Z0000_004
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