OGH 4Ob280/98z (RS0111375)

OGH4Ob280/98z10.11.1998

Rechtssatz

Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Unterlassungsanspruch gemäß § 147 Abs 1 PatG geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. Dem Beklagten obliegt sodann der Gegenbeweis, daß er sein Recht zur Vornahme der Eingriffshandlung daraus ableitet, selbst Patentinhaber oder dessen Lizenznehmer oder aber deren Vertragspartner zu sein. Ist danach der gültige Abschluß eines Lizenzvertrages erwiesen, obliegt es wiederum dem Kläger, der sich auf ein Erlöschen des Lizenzvertrages als Dauerschuldverhältnis infolge vorzeitiger Aufkündigung aus wichtigem Grund beruft (vgl. dazu 7 Ob 515/95), den Beweis für diese (seinen geltend gemachten Unterlassungsanspruch begründende) Prozeßbehauptung zu erbringen.

Normen

ZPO §266 B
GMG §41
PatG 1970 §147 Abs1

4 Ob 280/98zOGH10.11.1998
4 Ob 155/03bOGH19.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Ebenso wie für einen bestimmten Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsdauer des Gebrauchsmusters Handlungen, die dem Inhaber des Gebrauchsmusters vorbehalten sind, durch einen anderen vorgenommen werden, der sich dabei nicht auf ein eigenes Benutzungsrecht stützen kann. Der Kläger, der einen auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters gegründeten Unterlassungsanspruch gem § 41 GebrauchsmusterG (GMG) geltend macht, hat nach allgemeinen Beweislastregeln sein Gebrauchsmusterrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T1); Veröff: SZ 2003/93

4 Ob 232/17xOGH29.05.2018

Auch; nur: Macht demnach der Kläger einen auf eine Patentverletzung gegründeten Anspruch geltend, hat er zunächst sein Patentrecht und eine Eingriffshandlung des Beklagten zu beweisen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00280_98Z0000_004

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