OGH 4Ob272/98y (RS0110962)

OGH4Ob272/98y10.11.1998

Rechtssatz

Ist die vorgelegte Bankgarantie keine taugliche Sicherheit, muß das Erstgericht im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens - das nach der jüngeren Rsp zur Verbesserung von Inhaltsmängeln nicht nur im vereinfachten Bewilligungsverfahren gem. § 54 Abs 3 EO idF EO-Nov 1995, sondern in allen exekutionsrechtlichen Verfahren geboten ist, soweit es nicht um die Wahrung des Grundbuchsranges geht (ZIK 1998, 36; EvBl 198/135 mwN) - auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung die Bankgarantie zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen.

Normen

EO §78
EO §390 Abs3 III
EO §390 Abs3 IVD
ZPO §84 II

4 Ob 272/98yOGH10.11.1998
8 ObA 122/01aOGH05.07.2001

nur: Das Erstgericht muss im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens auf die Untauglichkeit der angebotenen Sicherheitsleistung hinweisen und im Falle fehlender Verbesserung diese zweckmäßigerweise (mit deklarativem Beschluß) als ungeeignet zurückweisen. (T1) Beisatz: Hier: Ein nicht gemäß §§ 31 Abs 1, 40 Abs 1 BWG idF BGBl I Nr 33/2000 identifiziertes Sparbuch. (T2)

3 Ob 156/06xOGH13.09.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00272_98Y0000_001

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