OGH 1Ob77/98z (RS0111135)

OGH1Ob77/98z30.10.1998

Rechtssatz

Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. Sie hat nicht etwa zum Inhalt, eine Partei darüber zu belehren, welche Anträge sie zu stellen hat, um alle gesetzlich erforderlichen Bewilligungen zum Bau beziehungsweise Betrieb von Anlagen zu erreichen.

Normen

AHG §1 Cc
AHG §3 Cd3
AVG §13a
AVG §61
EisbG §33
WRG §32 Abs5
WRG §137

1 Ob 77/98zOGH30.10.1998

Veröff: SZ 71/182

1 Ob 231/03gOGH12.08.2004

nur: Die Belehrungspflicht im Sinn des § 13a AVG ist ausdrücklich auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auch auf die Belehrung in der Sache selbst. (T1); Beisatz: Die Belehrungspflicht darf nicht überspannt werden. (T2); Beisatz: Hier: Eine Belehrung dahingehend, dass eine - wenngleich nicht erfolgversprechende - Berufung dennoch erhoben werden soll, um sich so den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu wahren, würde den Rahmen des § 13a AVG sprengen. (T3); Veröff: SZ 2004/118

1 Ob 64/08fOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Es ist grundsätzlich nicht Sache einer Behörde, die um die Erteilung einer bestimmten Bewilligung angegangen wird, den Antragsteller anzuleiten, dass er die noch erforderlichen weiteren Bewilligungen erwirken müsse, oder diesen darüber zu belehren, wie sein Ansuchen inhaltlich zu gestalten sei, um diese weiteren Bewilligungen problemlos zu erlangen. (T4); Veröff: SZ 2008/130

1 Ob 138/19dOGH23.10.2019

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19981030_OGH0002_0010OB00077_98Z0000_003

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