Rechtssatz
Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht (10 ObS 112/93 = ARD 4.506/20/30 = SVSlg 40.818). Es mag durchaus sein, daß vom Unternehmer etwa im Rahmen der Kundenbetreuung, Personalwesen etc mitunter auch nicht vorhersehbare und nicht delegierbare Ad-hoc-Entscheidungen zu treffen sind; dies allein macht aber den dabei auftretenden Zeitdruck noch nicht zu einem solchen, der nicht mit jeder beruflichen Tätigkeit verbunden wäre (hier: kein besonderer Zeitdruck beim Einzelhändler und Großhändler mit Bettwaren).
Normen
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
10 ObS 72/99g | OGH | 04.05.1999 |
Vgl; nur: Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht (10 ObS 112/93 = ARD 4.506/20/30 = SVSlg 40.818). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00293_98F0000_001
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