Normen
WEG 1975 §23 Abs1a
WEG 2002 §37 Abs1
5 Ob 88/98x | OGH | 29.09.1998 |
5 Ob 90/03a | OGH | 29.04.2003 |
Vgl; Beisatz: Bei vereinbarter Zahlung an den Treuhänder wird auch die Fälligkeit der Leistung vor Erwirkung der Anmerkung bejaht. (T1); Beisatz: Voraussetzung dafür, dass eine vereinbarte Zahlung an den Treuhänder vor Wohnunseigentumsanmerkung nicht am Verbot des § 23 Abs 1a WEG 1975 scheitert, ist jedoch, dass die vereinbarten Zahlungen in die "ausschließliche Verfügungmacht des Treuhänders" erfolgen. (T2); Beisatz: Eine die Verfügungsmacht des Wohnungseigentumsorganisators ausschließende Verfügungsmacht des Treuhänders kann dann nicht bewirkt werden, wenn Personenidentität zwischen dem Treuhänder und dem Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators besteht. (T3); Beisatz: Das Verbot, Zahlungen in die eigene Verfügungsmacht vom Zahlungspflichtigen zu übernehmen, erstreckt sich auch auf den Geschäftsführer des Wohnungseigentumsorganisators, der zugleich Treuhänder sein soll. (T4) |
5 Ob 151/06a | OGH | 29.08.2006 |
Beis wie T3; Beis wie T4 |
1 Ob 11/12t | OGH | 23.03.2012 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0050OB00088_98X0000_001
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