OGH 1Ob360/97s (RS0110780)

OGH1Ob360/97s29.9.1998

Rechtssatz

Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.

Normen

AHG §1 Abs2 Cd7
AHG §2 Abs2

1 Ob 360/97sOGH29.09.1998
1 Ob 373/98dOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/51

1 Ob 176/17iOGH27.02.2018

Vgl; Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0010OB00360_97S0000_001

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