OGH 1Ob176/98h (RS0110646)

OGH1Ob176/98h25.8.1998

Rechtssatz

Zum Vereinsmodell bei Teilzeitnutzungsverträgen (Time-Sharing).

Normen

ABGB §1090 IIe

7 Ob 120/98tOGH10.08.1998

Beisatz: Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein Fruchtgenußrecht an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungskosten und Verwaltungskosten eingehoben. (T1)

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Veröff: SZ 71/141

2 Ob 99/97sOGH02.09.1999

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die pauschale Unterwerfung jeglicher Time-Sharing-Verträge - ohne Berücksichtigung ihrer näheren vertraglichen Gestaltung - unter die Genehmigungspflicht nach § 19 lit c KGVG 1994 ist zu weitgehend. (T2)

7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

Beis wie T1

6 Ob 104/01iOGH06.06.2001

Vgl auch

7 Ob 171/02aOGH09.10.2002

Auch; Beis wie T1

2 Ob 122/05pOGH01.12.2005

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, das mit der Vereinsmitgliedschaft untrennbar verbunden ist und - wie hier - durch Überlassung eines Fruchtgenussrechts (zur Ausübung) „verdinglicht" werden kann, ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete, die aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_003

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