Normen
ABGB §1090 IIe
7 Ob 120/98t | OGH | 10.08.1998 |
Beisatz: Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein Fruchtgenußrecht an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungskosten und Verwaltungskosten eingehoben. (T1) |
1 Ob 176/98h | OGH | 25.08.1998 |
Veröff: SZ 71/141 |
2 Ob 99/97s | OGH | 02.09.1999 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die pauschale Unterwerfung jeglicher Time-Sharing-Verträge - ohne Berücksichtigung ihrer näheren vertraglichen Gestaltung - unter die Genehmigungspflicht nach § 19 lit c KGVG 1994 ist zu weitgehend. (T2) |
7 Ob 66/01h | OGH | 18.04.2001 |
Beis wie T1 |
6 Ob 104/01i | OGH | 06.06.2001 |
Vgl auch |
7 Ob 171/02a | OGH | 09.10.2002 |
Auch; Beis wie T1 |
2 Ob 122/05p | OGH | 01.12.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, das mit der Vereinsmitgliedschaft untrennbar verbunden ist und - wie hier - durch Überlassung eines Fruchtgenussrechts (zur Ausübung) „verdinglicht" werden kann, ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete, die aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_003
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