OGH 1Ob176/98h (RS0110645)

OGH1Ob176/98h25.8.1998

Rechtssatz

Ein Teilzeitnutzungsverhältnis an einer Immobilie ("Time-Sharing") kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden. Ist das Teilzeitnutzungsrecht übertragbar, liegt ein wichtiger Auflösungsgrund solange nicht vor, als dem Nutzungsberechtigten eine zumutbare Möglichkeit zur Verfügung steht, das Teilzeitnutzungsrecht zu marktgerechten Bedingungen zu veräußern.

Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §1118 A1

1 Ob 176/98hOGH25.08.1998

Veröff: SZ 71/141

2 Ob 199/00dOGH08.09.2000

Vgl auch

7 Ob 66/01hOGH18.04.2001

Vgl auch

2 Ob 122/05pOGH01.12.2005

Auch; Beisatz: Die vertrags- und statutenwidrigen Löschung des Fruchtgenussrechts führt zum Verlust der grundbücherlichen Absicherung der Ferienwohnrechte, was zur Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. (T1)

9 Ob 147/06tOGH01.02.2007

Auch; Beisatz: Ein befristetes Teilzeitnutzungsverhältnis außerhalb des Anwendungsbereiches des TNG kann mit der Wirkung ex nunc jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden, wobei als Aufhebungsgründe Vertragsverletzungen, der dadurch bedingte Verlust des Vertrauens zum Vertragspartner oder erhebliche Änderungen der Verhältnisse in Betracht kommen, die eine weitere Aufrechterhaltung der vertraglichen Bindung unzumutbar erscheinen lassen, soweit diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren oder von den Vertragsparteien auch nicht in Kauf genommen wurden. (T2)

8 Ob 147/08pOGH23.04.2009

Vgl

3 Ob 132/15fOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: Beim Time‑Sharing‑Vertrag ist mangels Anwendbarkeit der Klausel‑RL weiterhin die Bindungsfrist geltungserhaltend auf die höchstzulässige Dauer zu reduzieren. Hier: 15 Jahre. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19980825_OGH0002_0010OB00176_98H0000_002

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