Normen
MRG §1 Abs2 Z1
1 Ob 157/98i | OGH | 28.07.1998 |
5 Ob 77/01m | OGH | 27.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1) |
6 Ob 261/02d | OGH | 12.12.2002 |
Auch |
7 Ob 3/11h | OGH | 16.02.2011 |
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00157_98I0000_001
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