OGH 1Ob157/98i (RS0110431)

OGH1Ob157/98i28.7.1998

Rechtssatz

Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.

Normen

MRG §1 Abs2 Z1

1 Ob 157/98iOGH28.07.1998
5 Ob 77/01mOGH27.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1)

6 Ob 261/02dOGH12.12.2002

Auch

7 Ob 3/11hOGH16.02.2011

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00157_98I0000_001

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