OGH 1Ob109/98f (RS0110363)

OGH1Ob109/98f28.7.1998

Rechtssatz

Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist es nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG erreicht. Das Eigeneinkommen ist auch nicht von der Titelhöhe abzuziehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen und diese Bedarfsminderung beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugutekommen soll. Ist die Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse herabzusetzen, so sind die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw iSd § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen.

Normen

UVG §6 Abs1
UVG §7 Abs1 Z1

1 Ob 109/98fOGH28.07.1998
10 Ob 22/11zOGH12.04.2011

Auch

10 Ob 17/13tOGH16.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00109_98F0000_001

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