OGH 3Ob61/97k (RS0110281)

OGH3Ob61/97k15.7.1998

Rechtssatz

Klavierspielen in einer Wohnung ist grundsätzlich als ortsüblich zu dulden. Dies gilt auch für das tägliche Klavierspiel einer Studentin eines Konservatoriums zwischen fünfzehn Uhr und neunzehn Uhr.

15.00 Uhr — 19.00 Uhr

 

Normen

ABGB §364 Abs2
ABGB §1096 C

3 Ob 61/97kOGH15.07.1998
1 Ob 6/99kOGH21.12.1999

Auch; nur: Klavierspielen in einer Wohnung ist grundsätzlich als ortsüblich zu dulden. (T1) <br/>Beisatz: 1. Klavierspiel ist seit jeher in Wohnvierteln üblich, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden (Mittagszeit, Nachtzeit) betrieben wird. 2. Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen; es ist ein akzeptabler Ausgleich der gegenläufigen Interessen zu finden. Auf die besondere Empfindlichkeit einer Person ist nicht Bedacht zu nehmen. Besondere Umstände (Krankheit, Aufenthalt von Kleinkindern) können eine besondere nachbarrechtliche Rücksichtnahme gebieten. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/205

10 Ob 38/03sOGH16.12.2003

Auch; Beis wie T2 nur: 2. Bei Beantwortung der Frage, ob jemand in der ortsüblichen Benützung seiner Wohnung wesentlich beeinträchtigt wird, ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. (T3)

7 Ob 286/03iOGH14.01.2004

Vgl aber; Beisatz: Klavierspiel ist seit jeher in Wohnvierteln üblich. Als ortsüblich kann Klavierspiel, allerdings nur bezeichnet werden, soweit es nicht während der üblichen Ruhestunden (Mittagszeit, Nachtzeit) und nur zeitlich limitiert betrieben wird. (T4)<br/>Beisatz: Tägliches vierstündiges Klavierspiel ist im großstädtischen Wohnbereich (hier: 11. Wiener Gemeindebezirk) nicht ortsüblich. (T5)<br/>Beisatz: Für die Beantwortung der Frage, ob die von einer Wohnung ausgehende Musik die ortsübliche Benützung der Nachbarwohnung wesentlich beeinträchtigt und damit die zweite Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch erfüllt ist, ist nicht bloß die (objektiv messbare) Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, für die vor allem die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend sind. (T6)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung ist als Maßstab das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenützers dieser Wohnung anzulegen. Beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem Haus sind dadurch bedingte Unannehmlichkeiten grundsätzlich in Kauf zu nehmen. (T7)

4 Ob 24/13bOGH19.03.2013

Vgl; Beisatz: Neben dem Grad und der Dauer der Einwirkung und ihrer Störungseignung sind auch das Herkommen und das öffentliche Interesse wesentlich. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen, die von einem Kleinfeldhartplatz (Fußballplatz) ausgehen. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19980715_OGH0002_0030OB00061_97K0000_001

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