Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Forderung nach Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. Dieses Durchsetzungsverbot kommt daher auch dann nicht zum Tragen, wenn die ausländischen Devisenkontrollvorschriften zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar noch bestehen, aber wegen devisenrechtlich erheblichen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitzverlegung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr eingreifen.
Normen
ABGB §1432
IWF-Übk ArtVIII Abschn2 litb
1 Ob 155/00a | OGH | 27.03.2001 |
nur: Für die Frage, ob eine Forderung nach Art VIII Abschnitt 2 lit b IWF-ÜbK klagbar ist, kommt es nicht auf die Rechtslage zur Zeit des Vertragsabschlusses, sondern auf jene zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz an. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02364_96B0000_001
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