OGH 9ObA146/98f (RS0110349)

OGH9ObA146/98f8.7.1998

Rechtssatz

Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs 1 AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Abs 5 leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.

Normen

AMFG §45a Abs1

9 ObA 146/98fOGH08.07.1998

Veröff: SZ 71/123

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_003

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