Normen
AMFG §45a Abs1
9 ObA 146/98f | OGH | 08.07.1998 |
Veröff: SZ 71/123 |
Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs 1 AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Abs 5 leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.
Normen
AMFG §45a Abs1
9 ObA 146/98f | OGH | 08.07.1998 |
Veröff: SZ 71/123 |
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_003
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