Rechtssatz
Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. Eine Verpflichtung des Masseverwalters, das beim Gemeinschuldner vorgefundene Aussonderungsgut gegen Sachschäden versichert zu halten oder den Aussonderungsberechtigten vom Fehlen bzw Auslaufen des Versicherungsschutzes zu verständigen, ergibt sich daraus nicht. Derartige Maßnahmen könnten nur dann geboten sein, wenn Zweifel bestehen, ob eine als Aussonderungsgut beanspruchte Sache nicht doch zur Konkursmasse gehört (möglicherweise also ganz oder teilweise für die Konkursgläubiger zu verwerten wäre).
Normen
KO §81 Abs1
KO §81 Abs3
1 Ob 134/99h | OGH | 29.06.1999 |
nur: Gegenüber Aussonderungsgläubigern trifft den Masseverwalter die konkurstypische Verpflichtung, die Ausfolgung massefremder Sachen an die Berechtigten nicht zu vereiteln oder zu verzögern. (T1) |
8 Ob 131/07h | OGH | 10.07.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Masseverwalter unterliegt einer umfassenden Pflichtbindung auch gegenüber den Aussonderungsgläubigern. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00169_98H0000_003
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