Normen
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ASGG §44 Abs1
8 ObA 98/98i | OGH | 08.06.1998 |
9 ObA 182/99a | OGH | 15.12.1999 |
Beisatz: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 zu decken; die ordentliche Revision der Beklagten gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten. (T1) |
10 ObS 297/01a | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beis wie T1 nur: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. (T2) |
10 ObS 30/22t | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19980608_OGH0002_008OBA00098_98I0000_001
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