OGH 4Ob63/98p (RS0110101)

OGH4Ob63/98p26.5.1998

Rechtssatz

Dies einen immateriellen Schaden begründenden "besonderen Umstände" können auch in der Verletzungshandlung selbst, somit in der Art und Intensität des Eingriffs, gelegen sein. Greift der Verletzer in die Rechte des Urhebers mehrfach und in besonders gravierender Weise ein, steht dem Verletzten ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens schon deshalb zu, weil die besonderen Umstände der Verletzungshandlungen in einem solchen Fall in aller Regel auch eine höhere Verärgerung auslösen.

Normen

UrhG §87 Abs2

4 Ob 63/98pOGH26.05.1998

Veröff: SZ 71/92

4 Ob 175/08aOGH18.11.2008

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00063_98P0000_002

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