OGH 10ObS167/98a (RS0110084)

OGH10ObS167/98a19.5.1998

Rechtssatz

Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist als sekundäre Leistungsvoraussetzung nach § 223 Abs 2 ASVG ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen.

Normen

ASVG §223 Abs2
BSVG §104 Abs2
GSVG §113 Abs2

10 ObS 167/98aOGH19.05.1998
10 ObS 175/01kOGH10.07.2001

Vgl; Beisatz: § 223 Abs 2 ASVG wurde mit der 55. Novelle zum ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist. (T1)

10 ObS 356/01bOGH15.01.2002

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 28/06zOGH03.10.2006

Vgl auch

10 ObS 26/10mOGH23.03.2010

Vgl; Beisatz: Gemäß § 223 Abs 2 ASVG ist der Stichtag nicht nur maßgeblich für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung eine Leistung zu gewähren ist, sondern auch für die Frage, in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt. Die Leistungsberechnung erfolgt daher nach der Rechtslage zum jeweiligen Stichtag. (T2)

10 ObS 11/10fOGH13.04.2010

Vgl; Beis wie T2

10 ObS 165/21vOGH16.11.2021

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_010OBS00167_98A0000_002

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