OGH 7Ob141/98f (RS0110165)

OGH7Ob141/98f19.5.1998

Rechtssatz

Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, dass Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.

Normen

ZPO §190 Abs1 A
ZPO §192 Abs2 B1
ZPO §528 Abs2 Z4 D2

7 Ob 141/98fOGH19.05.1998
2 Ob 197/06vOGH21.09.2006

Auch

10 ObS 110/13vOGH12.09.2013

nur: Es liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0070OB00141_98F0000_001

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