OGH 3Ob2419/96y (RS0110054)

OGH3Ob2419/96y6.5.1998

Rechtssatz

Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Vielmehr handelt es sich bei diesem Beisatz um eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbelehrung, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allfällige Zahlungen des Schuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden und, falls der Gläubiger die Anrechnung unterlässt, mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (so schon EFSlg 23.221). Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen.

Normen

EO §7 Bb1
EO §35 Aa
EO §35 B
ABGB §140 Ag

3 Ob 2419/96yOGH06.05.1998
8 Ob 62/04gOGH24.09.2004

nur: Der Beisatz "abzüglich geleisteter Zahlungen" stellt keine den Exekutionstitel einschränkende Anordnung des Gerichtes dar. Durch diesen Beisatz wird dem Verpflichteten jedoch nicht das Recht eingeräumt, derartige vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelprozess geleistete Zahlungen mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T1)<br/>Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat daher Anspruch darauf, dass Zahlungen, die vor Schaffung des Titels bereits geleistet wurden, bei der Bestimmung des - restlichen - Unterhaltsanspruchs auch berücksichtigt werden. (T2)

4 Ob 42/10wOGH08.06.2010

Vgl auch

1 Ob 44/17bOGH24.05.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/60

Dokumentnummer

JJR_19980506_OGH0002_0030OB02419_96Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)