Rechtssatz
Gesichert sind Entgeltansprüche innerhalb einer Kündigungsfrist ebenso wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, die von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfaßt wird. Nicht gesichert ist hingegen eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, wobei beispielsweise Abfertigungen und Übergangsgelder erwähnt werden. Abfertigung beziehungsweise Übergangsgelder setzen nämlich jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.
8 ObS 276/99t | OGH | 11.11.1999 |
nur: Gesichert ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, der von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfasst wird. (T1) |
8 ObS 13/11m | OGH | 30.08.2011 |
Vgl auch; nur: Für das IESG ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff maßgeblich. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980430_OGH0002_008OBS00113_98W0000_001
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