OGH 8ObS113/98w (RS0110252)

OGH8ObS113/98w30.4.1998

Rechtssatz

Gesichert sind Entgeltansprüche innerhalb einer Kündigungsfrist ebenso wie der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, die von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfaßt wird. Nicht gesichert ist hingegen eine freiwillige Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, wobei beispielsweise Abfertigungen und Übergangsgelder erwähnt werden. Abfertigung beziehungsweise Übergangsgelder setzen nämlich jeweils die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus.

Normen

IESG §1 Abs2 Z1

8 ObS 113/98wOGH30.04.1998
8 ObS 276/99tOGH11.11.1999

nur: Gesichert ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, der von dem auch für das IESG maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff umfasst wird. (T1)

8 ObS 13/11mOGH30.08.2011

Vgl auch; nur: Für das IESG ist der sozialversicherungsrechtliche Entgeltbegriff maßgeblich. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980430_OGH0002_008OBS00113_98W0000_001

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