2 Ob 2254/96a | OGH | 21.04.1998 |
Veröff: SZ 71/69 |
8 ObS 162/98a | OGH | 10.12.1998 |
nur: Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen. Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. (T1) Veröff: SZ 71/208 |
1 Ob 70/99x | OGH | 29.06.1999 |
9 Ob 198/99d | OGH | 01.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn es endgültig zu keiner Firmenbucheintragung der GesmbH kommt, wird die Vorgesellschaft, die ihren Betrieb fortführt, zur sogenannten "unechten Vorgesellschaft", welche jedenfalls als Personengesellschaft, und zwar je nach entfalteter Tätigkeit als offene Handlsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzusehen ist. (T2) |
8 ObS 49/00i | OGH | 24.02.2000 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 82/04a | OGH | 07.12.2004 |
Auch |
8 Ob 100/12g | OGH | 04.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Auf eine Vorgründungsgesellschaft ist das GmbHG noch nicht anzuwenden. (T3)<br/>Beisatz: Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen. Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft auch nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0020OB02254_96A0000_001
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