Rechtssatz
Hinsichtlich der im Art 31 Abs 2 des Vertrages normierten Verständigungspflicht der Gerichte des Aufenthaltsstaates wurde nicht festgelegt, welche Wirkung die Verletzung dieser Pflicht hat. Aus dem Wortlaut, wonach die Gerichte die diplomatische oder zuständige konsularische Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dessen Angehöriger der Minderjährige ist, von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen haben, ergibt sich jedoch, daß die Verständigung erst im nachhinein, also nach Eintritt der Rechtskraft, zu erfolgen hat.
Normen
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art31
Dokumentnummer
JJR_19980416_OGH0002_0080OB00255_97A0000_002
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