OGH 1Ob332/97y (RS0109756)

OGH1Ob332/97y24.3.1998

Rechtssatz

Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EGV des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

Normen

ZPO §423
ZPO §430
ZPO §521a
EGV Maastricht Art177 Abs3

1 Ob 332/97yOGH24.03.1998

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00332_97Y0000_001

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