OGH 2Ob65/98t (RS0109621)

OGH2Ob65/98t19.3.1998

Rechtssatz

Eine Änderung des Klagegrundes ist gegeben, wenn die Tatsachen geändert werden, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet. Nicht als Klageänderung zu werten ist ua eine Berichtigung der tatsächlichen Angaben in der Klage, sofern es dadurch nicht zu einer Änderung des Klagegrundes kommt, also die Identität des Streitgegenstandes nicht verändert wird.

Normen

ZPO §235 C

2 Ob 65/98tOGH19.03.1998
10 Ob 36/13mOGH12.09.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00065_98T0000_001

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