OGH 8Ob117/97g (RS0109377)

OGH8Ob117/97g26.2.1998

Rechtssatz

Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. Die dadurch gebotenen Anforderungen an Treu und Glauben sind dabei vor allem gegenüber denjenigen zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht.

Normen

WG Art10

8 Ob 117/97gOGH26.02.1998
8 Ob 18/05pOGH17.02.2005

nur: Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an. (T1)

8 Ob 95/06pOGH03.08.2006
8 Ob 87/07pOGH30.08.2007

nur: Wechselwidmungserklärungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Geschäftsbeziehung auszulegen, derentwegen sie ausgestellt wurden. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung an, sondern gemäß § 914 ABGB auf die Übung des redlichen Verkehrs. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19980226_OGH0002_0080OB00117_97G0000_002

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