OGH 3Ob366/97p (RS0109453)

OGH3Ob366/97p23.2.1998

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen § 353 und § 354 EO ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen durchzuführen. Keineswegs kann der Betreibende nach Wahl und Willkür Exekution entweder nach der einen oder nach der anderen Bestimmung führen (so schon JBl 1986, 257).

Normen

EO §353 IV
EO §353 IVA
EO §354 IA
EO §354 IVA

3 Ob 366/97pOGH23.02.1998

Veröff: SZ 71/28

3 Ob 207/14hOGH27.01.2015

Auch

3 Ob 215/16pOGH22.02.2017

Beisatz: Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu. (T1)

3 Ob 180/21yOGH22.12.2021

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19980223_OGH0002_0030OB00366_97P0000_002

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