OGH 5Ob420/97v (RS0109564)

OGH5Ob420/97v10.2.1998

Rechtssatz

Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen mußte, muß der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. Andernfalls würde der Untermieter, der sich auf ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 2 Abs 3 MRG berufen kann und daher von Gesetzes wegen eigentlich Hauptmieter ist, durch eine bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht. Gerade das sollte durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG verhindert werden.

Normen

MRG §2 Abs1
MRG §2 Abs3

5 Ob 420/97vOGH10.02.1998

Veröff: SZ 71/18

8 Ob 76/99fOGH27.05.1999

Vgl; nur: Aufgrund der in § 2 Abs 1 MRG normierten Bindung an den Mietvertrag samt Nebenabreden sogar ungewöhnlichen Inhalts, die er kannte oder kennen musste, muss der Rechtsnachfolger des Vermieters im Rahmen des § 2 Abs 3 MRG auch für eine durch den übernommenen Mietvertrag indizierte Umgehungsabsicht seines Rechtsvorgängers einstehen. (T1)<br/>Beisatz: Dies muss erst recht für das Rechtsverhältnis an sich gelten. (T2)

5 Ob 202/09fOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Durch die Bestimmung des § 2 Abs 1 MRG soll insbesondere verhindert werden, dass ein Hauptmieter durch bloße Rechtsnachfolge auf Vermieterseite um seine Rechte gebracht wird. (T3)

7 Ob 208/14kOGH26.11.2014

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 116/17fOGH04.07.2017

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19980210_OGH0002_0050OB00420_97V0000_004

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