Normen
ASVG §137 Abs1
10 ObS 320/97z | OGH | 09.02.1998 |
10 ObS 258/02t | OGH | 18.02.2003 |
Beisatz: Während "Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T1); Beisatz: Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt. (T2); Veröff: SZ 2003/14 |
10 ObS 128/08h | OGH | 04.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt § 137 Abs 1 ASVG und § 87 Abs 1 BSVG dahin aus, dass unter „Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel" (§ 154 Abs 1 ASVG, § 96 Abs 1 BSVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T3) |
10 ObS 70/11h | OGH | 08.11.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird. (T4) |
10 ObS 26/12i | OGH | 12.04.2012 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Pflegelifter ist als Hilfsmittel zu beurteilen, wenn er nicht nur der Pflegeerleichterung, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigung dient. (T5) |
10 ObS 118/12v | OGH | 10.09.2012 |
Auch; Beisatz: Ein Blutdruckmeßgerät, welches die eigentliche Medikation fördern soll, stellt einen Heilbehelf iSd § 137 ASVG dar. (T6); Veröff: SZ 2012/86 |
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00320_97Z0000_001
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