Normen
1 Ob 21/98i | OGH | 27.01.1998 |
1 Ob 78/00b | OGH | 28.03.2000 |
Beisatz: Hier: Unterhaltsbeitrag von 3.900 S monatlich anstatt von 4.500 S monatlich, weil der Vater, ein Amtsarzt auf eigenen Wunsch nur mehr eingeschränkt im Ausmaß von 60 % arbeitet. (T1) |
3 Ob 118/01a | OGH | 30.01.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Die Gründe für die Annahme einer bloßen Teilzeitbeschäftigung durch den Unterhaltsberechtigten spielen bei einer Unterhaltsdeckung erheblich über dem Durchschnittsbedarf keine entscheidende Rolle. (T2); Beisatz: Hier: Unterhaltsbetrag von 5.000 S bei einem Durchschnittsbedarf von 3.830 S monatlich. (T3) |
6 Ob 258/02p | OGH | 12.12.2002 |
Vgl; Beisatz: Die Arbeitstätigkeit des Unterhaltspflichtigen ist mit derjenigen eines Teilzeitbeschäftigten vergleichbar (drei Monate im Jahr Urlaub). (T4); Beisatz: Hier: Es wird das 1,9-fache des Regelbedarfes an Unterhalt bezahlt. (T5) |
10 Ob 5/08w | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Möglichkeit von Überstundenleistungen ist bei Beurteilung der Erwerbschance grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, außer sie wird unterlassen, um die Unterhaltspflicht zu verringern. (T6) |
10 Ob 96/11g | OGH | 06.12.2011 |
Vgl aber; Beisatz: Macht ein unterhaltspflichtiger Elternteil von der ihm durch § 61 Abs 13 GehG 1956 gebotenen Möglichkeit Gebrauch, sich Mehrdienstleistungsvergütungen nach § 61 Abs 2 GehG 1956 nicht auszahlen, sondern einem erst nach Vollendung des 50. Lebensjahres aktuell werdenden Zeitkonto gutschreiben zu lassen, ist die dadurch eintretende Einkommensverminderung jedenfalls dann ohne Einfluss auf die Unterhaltspflicht, wenn dieser Zeitpunkt der möglichen Freizeitkonsumation noch so weit entfernt ist, dass von der Befriedigung eines aktuellen Erholungs- oder Freizeitbedürfnisses nicht die Rede sein kann. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00021_98I0000_001
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