OGH 1Ob148/97i (RS0109742)

OGH1Ob148/97i27.1.1998

Rechtssatz

Einer außergewöhnlich großen und raschen Geldentwertung muss eine außergewöhnlich große, wenngleich nicht auch notwendigerweise rasche Geldentwertung gleichgehalten werden. Bei einer bereits elfjährigen Verfahrensdauer und einer Indexsteigerung von fast 32 Prozent sowie einem, zufolge eines zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschlusses, weiteren Verfahren ungewisser Dauer besteht gegen eine Valorisierung der Entschädigungssumme kein Einwand.

Normen

ABGB §1323 G
BStG §18

1 Ob 148/97iOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/4

3 Ob 97/03sOGH26.11.2003

Ähnlich; Beisatz: Die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit - auf durch eine Enteignung Betroffene stünde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch. (T1)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2)

1 Ob 138/13wOGH27.02.2014

Vgl auch

6 Ob 203/15vOGH26.11.2015

Vgl; Beisatz: Weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, muss dem Enteigneten ein Äquivalent für die Geldentwertung, die während eines langwierigen Verfahrens eintreten kann, zugesprochen werden. (T3)<br/>Beisatz: Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungs­entschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang. (T4)

8 Ob 113/15yOGH25.11.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags wird jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung einerseits und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung andererseits, also bei einer großen Geldwertveränderung bejaht. (T5)<br/>Beisatz: Die Aufwertung ist ein Äquivalent für die Geldentwertung (ab Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids), die in der Regel dann eintritt, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem länger dauernden Verfahren zuerkannt wird. (T6)

3 Ob 204/15vOGH20.01.2016

Auch; Beisatz: ABER: Mangels Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit keine Aufwertung bei einer Enteignung nur durch Servitutsbegründung für einen U‑Bahn‑Tunnel. (T7)

1 Ob 92/18pOGH17.07.2018

Auch

1 Ob 145/19hOGH23.10.2019

Vgl; Beisatz: Zwar kommt unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht, jedoch bedarf es dazu entsprechender Behauptungen des Entschädigungswerbers, die er auch unter Beweis zu stellen hat. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00148_97I0000_002

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