1 Ob 148/97i | OGH | 27.01.1998 |
Veröff: SZ 71/4 |
3 Ob 97/03s | OGH | 26.11.2003 |
Ähnlich; Beisatz: Die Auferlegung eines derartigen "Sonderopfers" - noch dazu für behördliche Säumigkeit - auf durch eine Enteignung Betroffene stünde mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Widerspruch. (T1)<br/>Beisatz: Die Beurteilung, ob im Einzelfall Umstände von entsprechendem Gewicht vorliegen, die eine Valorisierung als Ausnahme angebracht erscheinen lassen, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2) |
1 Ob 138/13w | OGH | 27.02.2014 |
Vgl auch |
6 Ob 203/15v | OGH | 26.11.2015 |
Vgl; Beisatz: Weil die Verzinsung erst nach rechtskräftiger Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu laufen beginnt, muss dem Enteigneten ein Äquivalent für die Geldentwertung, die während eines langwierigen Verfahrens eintreten kann, zugesprochen werden. (T3)<br/>Beisatz: Bei einer Verfahrensdauer in erster Instanz von mehr als sieben Jahren und einer Geldentwertung von 16,9% steht die Zuerkennung einer Wertanpassung der Enteignungsentschädigung mit der Rechtsprechung im Einklang. (T4) |
8 Ob 113/15y | OGH | 25.11.2015 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Aufwertung des Entschädigungsbetrags wird jedenfalls bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der enteigneten Liegenschaft im Zeitpunkt der Enteignung einerseits und im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung andererseits, also bei einer großen Geldwertveränderung bejaht. (T5)<br/>Beisatz: Die Aufwertung ist ein Äquivalent für die Geldentwertung (ab Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheids), die in der Regel dann eintritt, wenn dem Enteigneten die endgültige Entschädigung erst nach einem länger dauernden Verfahren zuerkannt wird. (T6) |
3 Ob 204/15v | OGH | 20.01.2016 |
Auch; Beisatz: ABER: Mangels Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit keine Aufwertung bei einer Enteignung nur durch Servitutsbegründung für einen U‑Bahn‑Tunnel. (T7) |
1 Ob 92/18p | OGH | 17.07.2018 |
Auch |
1 Ob 145/19h | OGH | 23.10.2019 |
Vgl; Beisatz: Zwar kommt unter bestimmten Umständen eine Valorisierung des Entschädigungsbetrags in Betracht, jedoch bedarf es dazu entsprechender Behauptungen des Entschädigungswerbers, die er auch unter Beweis zu stellen hat. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00148_97I0000_002
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