Normen
7 Ob 1510/83 | OGH | 15.12.1983 |
6 Ob 1524/84 | OGH | 12.07.1984 |
Beisatz: 1) Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet.<br/>2) Selbst typische Voraussetzungen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie sich auf die eigene persönliche Sphäre beziehen, also im Bereich des betreffenden Partners zutragen. (T1) |
9 ObA 180/98f | OGH | 19.08.1998 |
Vgl; nur: Geschäftsgrundlage. (T2) Beis wie T1 nur: Typische Geschäftsgrundlage ist nur eine solche nicht im Vertrag festgelegte Voraussetzung, die jedermann mit diesem Geschäft verbindet. (T3) Beisatz: Hier: Vereinbarung über eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses zur Vermeidung einer Entlassung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19831215_OGH0002_0070OB01510_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)