Rechtssatz
Der Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen, dass die Aufgabe der Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte.
3 Ob 188/07d | OGH | 30.01.2008 |
Auch; Beisatz: Die Unaufklärbarkeit der Gründe, aus denen ein Ehegatte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, geht zu seinen Lasten. (T1)<br/>Beisatz: Der verlassene Ehegatte muss im Hinblick auf die Eheleute treffende Pflicht zu gemeinsamem Wohnen nur das Verlassen der Ehewohnung und die Rückkehrablehnung beweisen. Der ausgezogene Ehegatte hat hingegen den Beweis für jene Tatsachen zu erbringen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder der Rückkehr dorthin auf Ersuchen des verbliebenen Gatten ableiten will. (T2) |
6 Ob 186/09k | OGH | 16.10.2009 |
Beis wie T2; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch im Provisorialunterhaltsverfahren. (T3) |
9 Ob 29/15b | OGH | 28.05.2015 |
Auch; Beis wie T2 nur: Es ist Sache des die gemeinsame Ehewohnung verlassenden Teils, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen er die Unzumutbarkeit eines Verbleibs in der gemeinsamen Wohnung oder die Rückkehr darin ableiten will. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00313_97V0000_001
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