OGH 1Ob193/97g (RS0109138)

OGH1Ob193/97g15.12.1997

Rechtssatz

Gemäß § 2 HVG und § 1009 ABGB (§ 2 ImmMV) - das Maklergesetz, BGBl 1996/262, ist auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwenden - hat der Vermittler die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Treuepflicht) wahrzunehmen. Zu den Pflichten eines Immobilienmaklers gehört es auch, daß er sich - insbesondere bei Vorliegen objektiven Anhaltspunkten - Klarheit über die tatsächlichen Mietverhältnisse im Vermittlungsobjekt verschafft.

Normen

ABGB §1009
HVG §2
ImmMV §2

1 Ob 193/97gOGH15.12.1997
1 Ob 28/14wOGH22.05.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19971215_OGH0002_0010OB00193_97G0000_001

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