Normen
WEG 1975 §13b
WEG 1975 §18
WEG 1975 §26 Abs1 Z4
WEG 1975 §26 Abs2 Z2
WEG 1975 §26 Abs2 Z7
WEG 2002 §21
WEG 2002 §24
WEG 2002 §52 Abs1 Z4
WEG 2002 §52 Abs1 Z8
WEG 2002 §52 Abs2 Z1
5 Ob 2382/96x | OGH | 25.11.1997 |
5 Ob 146/01h | OGH | 10.07.2001 |
Auch; Beisatz: Die von der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist daher nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 13b WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. Die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann der betroffene Verwalter zwar nicht in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 WEG geltend machen, also selbständig feststellen lassen (MietSlg 49/43), sie jedoch in einem die Rechtswirksamkeit der Kündigung behandelnden Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG als Vorfrage relevieren. (T1) |
5 Ob 223/01g | OGH | 27.09.2001 |
Auch |
5 Ob 172/05p | OGH | 04.11.2005 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dabei sind aber nur Mängel der Willensbildung beachtlich. (T2); Beisatz: Hier: §§ 21 und 24 WEG 2002. (T3) |
5 Ob 116/06d | OGH | 12.09.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 |
5 Ob 286/06d | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Das hat auch nach der Novellierung des § 52 Abs 2 Z 1 WEG durch die WRN 2006 zu gelten. (T4) |
5 Ob 76/09a | OGH | 12.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Dem Verwalter kommt im Willensbildungsprozess der Wohnungseigentümer keine Parteistellung zu und daher auch keine Legitimation, die Aufhebung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft durchzusetzen. (T5); Beisatz: Durch den Akt der Willensbildung innerhalb der Eigentümergemeinschaft sind die Interessen des Verwalters nicht unmittelbar betroffen. (T6); Beisatz: Der Verwalter muss aber eine nicht auf einem wirksamen Mehrheitsbeschluss beruhende Kündigung seines Verwaltungsverhältnisses (als rechtsgeschäftliche Erklärung der Eigentümergemeinschaft) nicht gegen sich gelten lassen. Eine von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer ausgesprochene Kündigung ist nur wirksam, wenn ihr eine den Anforderungen des § 24 WEG genügende Willensbildung und Beschlussfassung vorangegangen ist. (T7); Beisatz: Auch wenn der Verwalter die Rechtsunwirksamkeit eines solchen Beschlusses nicht unmittelbar geltend machen kann, kann er solche Mängel in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage für die Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung relevieren. (T8); Beisatz: Wirft der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Fragen der Willensbildung als Vorfrage der Unwirksamkeit der gegen ihn gerichteten Kündigung auf, ist zu prüfen, ob nicht die behaupteten Mängel des Mehrheitsbeschlusses durch Unterlassung einer Anfechtung seitens der Wohnungseigentümer bereits saniert sind. (T9); Bem: So schon 5 Ob 261/98p. (T10); Bem: Siehe zur Sanierung von Beschlussmängeln RS0118450. (T11) |
5 Ob 178/10b | OGH | 23.09.2010 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung an den Verwalter infolge Unterbleibens fristgerechter Anfechtung oder ihrem rechtskräftigem Scheitern ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer „endgültig bestandkräftig“, so kann der Verwalter im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG Mängel der Beschlussfassung nicht mehr relevieren. (T12) |
5 Ob 85/11b | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Beisatz: Im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 4 WEG kommt dem Verwalter keine Parteistellung zu. Die Frage der Rechts(un)wirksamkeit eines Beschlusses kann er in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG als Vorfrage relevieren. (T13) |
5 Ob 179/11a | OGH | 07.10.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1 |
5 Ob 61/19k | OGH | 31.07.2019 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB02382_96X0000_001
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