OGH 4Ob342/97s (RS0108683)

OGH4Ob342/97s12.11.1997

Rechtssatz

Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung; dieser ist im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen.

Normen

FBG §40 Abs4
GmbHG §15a

4 Ob 342/97sOGH12.11.1997

Veröff: SZ 70/237

10 Ob 269/98aOGH09.02.1999
10 Ob 214/99iOGH21.03.2000

Auch; nur: Der Notgeschäftsführer gemäß § 15a GmbHG hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf Ersatz von Barauslagen und auf Entlohnung. (T1); Beisatz: Eine Zahlungspflicht der Gesellschafter könnte sich allerdings aus einer mit dem Notliquidator getroffenen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung etwa im Sinne eines Schuldbeitritts ergeben. (T2); Veröff: SZ 73/51

3 Ob 71/00pOGH29.11.2000

Beisatz: Der vom Notgeschäftsführer gegen die Gesellschafter auf Bereicherung, Verwendung und Schadenersatz gestützte Anspruch ist im Rechtsweg geltend zu machen. (T3); Veröff: SZ 73/188

6 Ob 253/01aOGH18.10.2001

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, die Kosten allfälliger Vertretungshandlungen des Notgeschäftsführers zu tragen, kann ein Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Bestellungsbeschlusses schon deshalb nicht begründen, weil die Bestellung des Notgeschäftsführers bereits mit der Zustimmung des Bestellten wirksam wurde. (T4); Beisatz: Der Notgeschäftsführer war daher ab diesem Zeitpunkt zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Sein Entlohnungsanspruch entstand dem Grunde nach schon mit der Annahme der Bestellung. Die der Gesellschaft dadurch allenfalls entstandenen Kosten könnten auch durch eine nachträgliche Abänderung des Bestellungsbeschlusses (und Abweisung des Antrages auf Notgeschäftsführerbestellung) nicht mehr vermieden werden (ebenso 6 Ob 252/01d). (T5)

6 Ob 184/01dOGH20.06.2002

Beisatz: Ist das Entlohnungsbegehren des Notgeschäftsführers auch nur teilweise berechtigt, so hat das Firmenbuchgericht nicht bloß den Anspruch des Notgeschäftsführers auf Ersatz seiner Barauslagen und Entlohnung zu bestimmen, sondern einen in das Vermögen der GmbH vollstreckbaren Exekutionstitel zu schaffen. (T6)

6 Ob 160/16xOGH27.09.2016

Vgl; Beisatz: Dem Nachtragsliquidator steht ein Anspruch auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen zu. Dabei ist auf die gleichen Grundsätze wie bei der Entlohnung des Notgeschäftsführers abzustellen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0040OB00342_97S0000_001

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