OGH 5Ob2155/96i (RS0108639)

OGH5Ob2155/96i29.10.1997

Rechtssatz

Die notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung (Speicherbuchhaltung) ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk (Buchvermerk) nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (Debitorenposten) (OP-Liste) aufscheint.

Normen

ABGB §447
ABGB §452
ABGB §1392
HGB §189
HGB §190
HGB §198 Abs3

5 Ob 2155/96iOGH29.10.1997

Veröff: SZ 70/228

6 Ob 256/99mOGH24.02.2000
6 Ob 174/00gOGH30.08.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung hat der Buchvermerk erkennbar zu machen, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T1); Veröff: SZ 73/132

1 Ob 290/00dOGH26.06.2001

Vgl; Beisatz: Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus. (T2); Beisatz: Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht. (T3); Veröff: SZ 74/112

8 Ob 194/01iOGH21.02.2002

Auch; Veröff: SZ 2002/25

6 Ob 319/01gOGH11.07.2002

Vgl

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T4); Beisatz: Die Publizität bei der Sicherungszession durch die Drittschuldnerverständigung wird insofern erreicht, als der wissende Drittschuldner alle anderen Gläubiger über die Zession informieren kann, wenn diese bei ihm als einzig verlässlicher Auskunftsquelle Erkundigungen über die Forderungen einholen. (T5); Veröff: SZ 2006/180

7 Ob 84/07iOGH09.05.2007
3 Ob 155/10fOGH23.02.2011

Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T6); Beisatz: Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15). (T7); Veröff: SZ 2011/23

3 Ob 118/11sOGH12.10.2011

Vgl auch

17 Ob 9/20bOGH22.09.2020

Beisatz: Ersichtlichmachung der Abtretung bloß auf der OP-Liste ohne Ersichtlichmachung bei den Kundenkonten reicht nicht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0050OB02155_96I0000_001

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