Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt allerdings nicht aus § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, denn diese Bestimmung kann nicht analog angewandt werden, weil das Erstgericht abgesondert über die Unzuständigkeitseinrede verhandelt hat und demnach die Frage, ob das angerufene Gericht örtlich und damit auch international zuständig ist, bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Erstgericht war. In einem solchen Fall ist im Spruch der dem Rekurs stattgebenden Entscheidung der Beschluß des Erstgerichtes abzuändern. Daß der Beschluß "aus Anlaß des Rekurses" als nichtig aufgehoben wird, ist nur dann auszusprechen, wenn das Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift; ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil das Erstgericht über die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgesondert verhandelt und entschieden hat. Der Revisionsrekurs ist demnach nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen.
6 Ob 150/05k | OGH | 14.07.2005 |
Auch; Beisatz: §519 Abs1 ZPO ist nur dann analog anzuwenden, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgreift und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückweist; für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem ein erstgerichtlicher Beschluss auf Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, sieht §528 Abs2 Z2 ZPO nur insofern eine Ausnahme vor, als dieser Rekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0040OB00313_97A0000_001
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