OGH 1Ob310/97p (RS0108824)

OGH1Ob310/97p28.10.1997

Rechtssatz

Gründe, die eine Aussageverweigerung rechtfertigen können, sind nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist allein Sache des Zeugen, Gründe für eine Aussageverweigerung vorzubringen.

Normen

ZPO §321
ZPO §323
ZPO §339

1 Ob 310/97pOGH28.10.1997

Veröff: SZ 70/223

6 Ob 252/08iOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Nach §321 ZPO besteht nur ein Aussageverweigerungsrecht des zur Verschwiegenheit verpflichteten Zeugen, aber - im Gegensatz zu §383 Abs 3 der deutschen Zivilprozessordnung - kein korrespondierendes Vernehmungsverbot für das Gericht. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00310_97P0000_002

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