OGH 7Ob2339/96p (RS0108723)

OGH7Ob2339/96p22.10.1997

Rechtssatz

Auch ein zu ideellen Zwecken gegründeter Verein kann Kaufmann werden, wenn er ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB betreibt. Wenn daher ein Verein in einem Teilbereich die Erzielung von Gewinn beabsichtigt, ohne daß dabei die Gewinnerzielung zum Hauptzweck des Vereines wird und ohne daß es zu Gewinnausschüttungen an die Mitglieder kommt, kann ihm Kaufmannseigenschaft zukommen. Hier:

Kaffeehausbetrieb eines Kulturvereins.

Normen

HGB §1 Abs2
StGB §161
StGB §309 Abs2

7 Ob 2339/96pOGH22.10.1997

Veröff: SZ 70/215

6 Ob 188/01tOGH08.11.2001

Auch; Beisatz: Und wenn er das erwirtschaftete Vermögen bei Auflösung nicht an seine Mitglieder verteilt. (T1) Beisatz: Hier: Verein zur Förderung der Vielfalt und Bestandssicherheit des Waldes, zur vermehrten Nutzung des Holzes als Energieträger, zur Verringerung des CO2-Ausstoßes durch vermehrte Umstellung auf Biomasseheizungen und zur Nutzung des Waldes als nachhaltige Einkommensquelle für die Bauern. (T2); Veröff: SZ 74/183

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Vgl; Beisatz: Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hat der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im vergleichbaren Unternehmensbereich, also nach §§84 Abs1 AktG, 25 Abs1 GmbHG aufzuwenden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_0070OB02339_96P0000_001

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