OGH 10ObS349/97i (RS0108695)

OGH10ObS349/97i15.10.1997

Rechtssatz

Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen.

Normen

EinstV §1 Abs1
EinstV §1 Abs4

10 ObS 349/97iOGH15.10.1997
10 ObS 148/98gOGH28.04.1998

Auch; nur: Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen. (T1)

10 ObS 393/98mOGH15.12.1998
10 ObS 149/01mOGH12.06.2001

Beisatz: Der Umstand, dass der Pflegegeldwerber fallweise zum Zubereiten spezieller Gerichte aus Frischprodukten Hilfe benötigt, weil er zB nicht in der Lage ist, mehrgängige Menüs (hier: Speisen mit mehr als zwei "Arbeitsgängen") zu kochen, rechtfertigt nicht die Anrechnung des gesetzlichen Mindestwertes für die Zubereitung von Mahlzeiten nach § 1 Abs 4 EinstV. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00349_97I0000_001

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