4 Ob 292/97p | OGH | 07.10.1997 |
4 Ob 86/20f | OGH | 02.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Ein Verschulden kann sich unter anderem aus der Unterlassung der Einholung der notwendigen Informationen ergeben, woran grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind. Wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0040OB00292_97P0000_001
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