OGH 5Ob56/97i (RS0108394)

OGH5Ob56/97i9.9.1997

Rechtssatz

Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. Der Formulierung des Garanten in seinem Begleitschreiben (".....Haftungsübernahme wird unter folgendem Vorbehalt der Wirksamkeit abgegeben") ist sein Anliegen zu entnehmen, daß die gleichzeitig abgegebene Garantieerklärung nur dann wirksam werden sollte, wenn die im Schreiben genannten Voraussetzungen eintreten. Er wollte damit eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit ihrer Erklärung setzen und nicht eine, den Eintritt des Garantiefalles hindernde Effektivklausel, macht er doch damit nicht die Zahlung aus der Garantie, sondern die Wirksamkeit der Vereinbarung von den im Schreiben näher bezeichneten Umständen abhängig.

Normen

ABGB §696
ABGB §880a B

5 Ob 56/97iOGH09.09.1997

Veröff: SZ 70/177

3 Ob 81/97aOGH14.01.1998
1 Ob 121/98wOGH24.11.1998

Vgl auch; nur: Wird eine Bankgarantie unter aufschiebender Bedingung erteilt, hängt ihre Gültigkeit vom Eintritt der gesetzten Bedingung ab. (T1) Veröff: SZ 71/193

6 Ob 37/04sOGH29.04.2004

Vgl

6 Ob 305/05dOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine auffallende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht eine wirksame Annahme einer Anweisung (Akkreditiv) wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von einschränkenden Bedindungen bejaht. (T2)

8 Ob 87/14yOGH19.12.2014

Auch; Beisatz: Im Fall einer als Wirksamkeitsbedingung ausgestalteten Valutierungsklausel muss die Bank vorweg prüfen, ob der Begünstigte seine Leistung erbracht hat, weil die Gültigkeit des Garantieversprechens vom Eintritt einer gesetzten Bedingung abhängt. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0050OB00056_97I0000_001

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