OGH 12Os30/97 (RS0108611)

OGH12Os30/9728.8.1997

Rechtssatz

Beim Betrug liegt strafbarer Versuch bereits dann vor, wenn der Täter eine auf Täuschung abzielende Handlung vorgenommen hat. Unternommene Täuschungsakte begründen Betrugsversuch daher auch dann, wenn der gewollte Deliktserfolg erst geraume Zeit später eintreten soll und tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist.

Normen

StGB §15 Abs3 B3
StGB §146 D

12 Os 30/97OGH28.08.1997
14 Os 107/99OGH28.06.2000

Beisatz: Hier ist noch die Rechnungslegung ausständig. (T1)

11 Os 111/07vOGH20.11.2007

Auch; Beisatz: Eintritt in das strafbare Versuchsstadium durch die Unterfertigung eines Finanzierungsantrages unter Vorlage des unrichtigen „Proof of Funds" auch wenn wesentliche Voraussetzungen für den Abschluss eines Kreditvertrages zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung noch nicht erörtert waren und ein weiterer Gesprächstermin bei der Bank ins Auge gefasst war. (T2)

12 Os 149/08sOGH23.04.2009

Vgl; Beisatz: Allerdings begründen unternommene Täuschungsakte einen Betrugsversuch auch dann, wenn tatplanmäßig noch weitere Ausführungshandlungen erforderlich sind, wie dies bei komplizierten Betrugsvorhaben in der Regel der Fall ist, sofern die Täuschungshandlungen für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sind. (T3)

14 Os 3/10pOGH02.03.2010

Vgl; Beis wie T3

12 Os 77/15pOGH28.01.2016

Auch

14 Os 29/16wOGH28.06.2016

Vgl

17 Os 28/16wOGH12.06.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0120OS00030_9700000_001

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