OGH 14Os82/97 (RS0108342)

OGH14Os82/9729.7.1997

Rechtssatz

Eine Verletzung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs liegt nur dann vor, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht seine Anhörung aber verweigert. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet. Dann hat nicht das Gericht dem Beschuldigten das Recht auf billiges Gehör genommen, vielmehr hat dieser selbst es abgelehnt, sich vor dem zu seiner Anhörung bereiten Gericht zu verantworten.

Normen

StPO §3
StPO §258 Abs2
StPO §459
MRK Art6 Abs1 II5a1

14 Os 82/97OGH29.07.1997
15 Os 62/10xOGH09.06.2010

Auch

Dokumentnummer

JJR_19970729_OGH0002_0140OS00082_9700000_001

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